Das traditionelle Familienunternehmen in Nürnberg

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma BUCAR Beton • Bohren • Sägen

Inhaber Alexander Bucar, Almoshofer Hauptstraße 55, 90427 Nürnberg, für Betonsäge-, Betonbohr-, Betonschneidearbeiten und zugehörige Tätigkeiten


1. Allgemeines

Die Arbeiten der Firma BUCAR BETON • BOHREN • SÄGEN und die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unterliegen grundsätzlich dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, wird ausdrücklich nicht in den Vertrag einbezogen. Die nachstehenden Bedingungen sowie gegebenenfalls getroffene besondere vertragliche Vereinbarungen gehen den gesetzlichen Bestimmungen vor.


2. Leistungsumfang

Soweit nicht vertraglich ausdrücklich anders vereinbart, umfaßt die Leistung der Firma BUCAR BETON • BOHREN • SÄGEN ausschließlich das Herstellen von Bohrungen und Betonsägeschnitten nach den Vorgaben des Auftraggebers, sowie den An- und Abtransport der hierfür benötigten Gerätschaften. Die Beseitigung von Bohrkernen und Abbruchmaterial sowie deren transportgerechte Zerkleinerung ist Sache des Auftraggebers. Gleiches gilt für die Ableitung bzw. Entsorgung von anfallendem Wasser und Bohrschlämmen.


3. Bauseitige Vorleistungen

  • Strom- (einmal 230 V/16 A, einmal 380 V/36 A) sowie Wasseranschlüsse (1/2" oder 3/4" mit einem Wasserdruck von 2 Bar) in max. 50 m Entfernung von der Arbeitsstelle (kostenfrei für die Auftragnehmerin).
  • Bei einer Arbeitshöhe von mehr als 2 m für die Dauer der Arbeiten ein Gerüst und auf Anfordern Hebegerät (z. B. Hebebühne) für die Maschinen der Auftragnehmerin.
  • Freiheit des Arbeitsbereiches und Absicherung der Arbeitsstelle im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften.
  • Bei Bedarf (bauseits zu überprüfen!) Unterbauung/Unterfangung des Arbeitsbereichs und gegebenenfalls anschließender Bauteile.
  • Anzeichnen der Bohrpunkte und Sägeschnitte sowie in dem zu bearbeitenden Bauteil verlaufender Bewehrungen, Kabel, Ver- und Entsorgungsleitungen.
  • Sichern, Herausnehmen und Abtransport der Bauteile.
  • Entfernen oder Schützen von Wand- und Bodenbelägen aller Art sowie von Einrichtungsgegenständen.
  • Vorsorgende Maßnahmen zur Vermeidung von Wasserschäden. Dies umfaßt ausdrücklich auch die Deaktivierung von Rauchmeldern für die Dauer der Arbeiten.
  • Winterbaumaßnahmen
    Der Auftraggeber sichert zu, daß die ihn nach dem Vorstehenden treffenden Pflichten fachgerecht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik erfüllt werden. Für die Durchführung der Arbeiten gegebenenfalls benötigte öffentlich-rechtliche Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten rechtzeitig zu besorgen.

4. Ausführungsfristen und Termine

Verbindliche Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine bedürfen der gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Fehlt es an einer solchen, ist der Auftragnehmerin der vom Auftraggeber gewünschte Ausführungstermin mit einer angemessenen Vorlaufzeit mitzuteilen.


5. Vertragsbeendigung

Die Vertragsbeendigung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.


6. Abnahme

Die Abnahme hat binnen einer Woche ab Fertigstellung der Arbeiten zu erfolgen. Jede Vertragspartei kann einen förmlichen Abnahmetermin innerhalb der vorbestimmten Frist verlangen. Dies gilt entsprechend für räumlich (z. B. Arbeiten an verschiedenen Gebäuden, Bauabschnitten oder Gebäudeteilen) oder zeitlich (z. B. bei Leistungen, die vertragsgemäß zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu erbringen sind oder im Falle einer Unterbrechung der Ausführung) abgrenzbare Teilleistungen.


7. Abrechnung, Abschlagszahlungen

Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, können Abschlagszahlungen für räumlich (z. B. Arbeiten an verschiedenen Gebäuden, Bauabschnitten oder Gebäudeteilen) oder zeitlich (z. B. bei Leistungen, die vertragsgemäß zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu erbringen sind) abgrenzbare Teilleistungen beansprucht werden, sobald diese Teilleistungen erbracht sind. Dies gilt entsprechend bei einer von der Firma Bucar Dienstleistungsservice nicht zu vertretenden Unterbrechung der Ausführung um mehr als 6 Werktage für die bis zur Unterbrechung erbrachten Leistungen. Der Umfang der erbrachten Leistungen ist sowohl bei Abschlagsrechnungen wie bei der Schlußrechnung durch eine geordnete Aufstellung der erbrachten Arbeiten, die auch in der Rechnung selber enthalten sein kann, darzustellen. Als Beleg sind Arbeitsnachweise (Regiezettel) beizufügen, soweit der Auftraggeber diese nicht bereits erhalten hat. Bei Abschlagsrechnungen für Leistungen, für die Pauschalpreise vereinbart sind, ist der erbrachte Leistungsanteil zu schätzen. Ansonsten müssen sich aus der Aufstellung und den Belegen die der Abrechnung zugrunde gelegten Mengen und Massen ergeben. Zahlungen haben binnen einer Woche ab Zugang der Rechnung zu erfolgen.


8. Rechte des Kunden bei Mängeln

Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus diesen AGB (insbesondere nachstehender Ziffer 9.) oder besonderen vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt.


9. Haftung der Firma BUCAR BETON • BOHREN • SÄGEN

Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder dem Straßenverkehrsgesetz sowie im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin nach dem Gesetz. Im übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt; dies gilt auch für deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ist der Vertragspartner Unternehmer, beschränkt sich die Haftung im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.


10. Gerichtsstandvereinbarung

Ist der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Nürnberg vereinbart.


11. Abweichende AGB des Auftraggebers

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.


12. Schlußbestimmungen

Soweit einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein sollten, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, eine derartige Klausel im Wege der nachträglichen Vereinbarung durch eine solche zu ersetzen, die in zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.



AGB, Stand 10/2005, ©2005 Rechtsanwalt Michael Cunningham, Nürnberg